Soziale und kulturelle Förderungen der GFÖM – Gesellschaft zur Förderung österreichischer Musik
Die GFÖM verwaltet die Kulturfördermittel der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der (nicht-mechanischen) Urheberrechte der Autor_innen, Komponist_innen und Musikverleger_innen (AKM).
Jede Förderungsmaßnahme muss grundsätzlich den urheberrechtlich geschützten Werken österreichischen Musikschaffens dienen. Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln trifft die Geschäftsführung der GFÖM.
Gefördert werden:
• Veranstaltungen und Ensembles, die überwiegend zeitgenössische österreichische Musik aller Sparten von lebenden AKM-Mitgliedern präsentieren
• Wettbewerbe im Bereich Musik oder Musik/Wort
• Präsentation österreichischer Musik bei nationalen und internationalen Musikmessen, Musikkongressen, Tagungen etc.
• Verbände, Organisationen und sonstige Musikinstitutionen
Nicht gefördert werden Einzelaufführungen und Einzelkonzerte mit nur einer_m Komponist_in oder Autor_in, einer Band, einer Oper, einer Operette, eines Musicals o. Ä. sowie Bild- und Tonträgerproduktionen und Druckwerke.
Die Entscheidung über Förderungen wird in Sitzungen der Geschäftsführung der GFÖM getroffen.
TERMINE Vier Einreichtermine pro Jahr
Hintergrund: Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die Rechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ihrer Mitglieder wahrnehmen. Sie erteilen Nutzer_innen von Werken gegen Entgelt die Bewilligung zur Nutzung derselben und sorgen dafür, dass die Rechteinhaber_innen das ihnen zustehende Geld bekommen. Die bekanntesten sind AKM (staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung), Austro-Mechana (Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.), LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten
Ges.m.b.H.) und Literar-Mechana (Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH). Verwertungsgesellschaften, die Geld aus der Speichermedien- und Gerätevergütung (auch Urheberrechtsabgabe oder Leerkassettenabgabe genannt) bekommen, müssen 50 % der Einnahmen aus dieser Vergütung sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen (so genannte „SKE“) zuführen.